In diesem Jahr findet wieder der Zensus, eine statistische Volkszählung, statt. Mit der Untersuchung sollen relevante Bevölkerungsmerkmale zur Beschreibung der Lebens-, Wohn- und Arbeitssituation der Deutschen herausgefunden werden. Der Stichtag wurde aufgrund der Corona-Pandemie auf den 15. Mai 2022 verschoben. Im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) müssen private Immobilienund Wohnungseigentümer sowie gewerblich tätige Hausverwalter die angeforderten Informationen aufgrund ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht an die zuständigen Statistischen Landesämter übermitteln.
Die Volkszählung in Deutschland beruht auf dem sogenannten registergestützten Zensus, bei dem einerseits die bereits vorhandenen Bevölkerungsdaten aus den Verwaltungsregistern, wie zum Beispiel aus den Melderegistern der Kommunen, genutzt werden. Ebenso werden einzelne Haushalte mit Hilfe von Fragebögen befragt, dies soll allerdings auf ein Minimum reduziert werden. Nur ein kleiner Teil der gesamten Bevölkerung (weniger als zehn Prozent) wird in Form eines persönlichen Telefon-Interviews stichprobenartig befragt und die Ergebnisse im Anschluss hochgerechnet.
Was ist die gesetzliche Grundlage für den Zensus?
Bereits im Jahr 2011 haben sich die EU-Staaten in einer Verordnung zur Volks- und Wohnungszählung verpflichtet, alle zehn Jahre eine Bevölkerungszählung durchzuführen. Rechtsgrundlage ist das Zensusgesetz 2022 (ZensG), dass die Durchführung der Volkszählung regelt. Dort steht beispielsweise geschrieben, welche Daten und Merkmale in der Gebäude- und Wohnungszählung in welchem Umfang erhoben werden dürfen und wie die Datensicherheit garantiert werden muss.
Der Vermieter ist datenschutzrechtlich verantwortlich für die im Rahmen des Mietverhältnisses erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten. Aufgrund ZensG 2022 sind Vermieter verpflichtet, bestimmte Angaben über die Mieter den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für Zwecke des Zensus 2022 zu übermitteln. Diese Übermittlung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 6 Abs.1 Buchstabe c DSGVO in Verbindung mit §10 Abs.2 ZensG 2022. Folgende Angaben sind gesetzlich zu übermitteln: Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen, Zahl der Personen, die in der Wohnung wohnen.